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Medienprivileg

Status Quo
Für öffentliche Stellen zeigt Art. 85 DSGVO dann Relevanz, sofern sie Grundrechtsträger nach Art. 11 GRCh oder Art. 13 GRCh sind.
Status Quo
Die bereits ausgeführte systematische Einordung der genannten Absätze hat zumindest auf deutscher Ebene unter den Rechtsexperten zu einem Meinungsstreit geführt.
Status Quo
Art. 85 DSGVO dient dem unionsrechtlichen Ausgleich zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 GRCh und der Freiheit der Meinungsäußerung des Art. 11 GRCh bzw. der Freiheit von Kunst und Wissenschaft gemäß Art. 13 GRCh.
Status Quo
Für die genannten privilegierten Zwecke schreibt Art. 85 Abs. 2 DSGVO den Mitgliedstaaten verpflichtend vor, unter Beachtung der Erforderlichkeit Abweichungen und Ausnahmen zu regeln.
Status Quo
Auch die Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen, künstlerischen und literarischen Zwecken ist datenschutzrechtlich privilegiert. Art. 85 Abs. 2 DSGVO gibt vor, dass auch für diese Zwecke Abweichungen und Ausnahmen vom nationalen Gesetzgeber formuliert werden müssen.
Status Quo
Nach den §§ 9c Abs. 1, 57 Abs. 1 RStV, Art. 85 Abs. 2 DSGVO ist eine Datenverarbeitung dann vom Medienprivileg erfasst, wenn sie „zu journalistischen Zwecken“ erfolgt.