STATUS QUO | Neue Geschäftsmodelle im Internet of Things

Ein neues IoT-Geschäftsmodell ist der Einzelverkauf bestimmter Funktionen, wie man ihn bei Software, insbesondere bei Games und Apps schon kennt. So wird beispielsweise der Fahrassistent, die Sitzheizung oder Klimaanlage ¬– wie beim In-App-Kauf auch – erst nach Gefahrübergang durch den Endverbraucher freigeschaltet. Dem Hersteller eröffnen sich damit neue wirtschaftliche Möglichkeiten – wenn es gelingt, solche Geschäftsmodelle rechtlich abzusichern.
Das neue Kaufrecht – was Hersteller und Verkäufer von smarten Produkten wissen müssen

Das neue Kaufrecht kommt mit einer Updatepflicht und einer Bereitstellungspflicht für Cloud-Dienste. Alle diese Neuerungen betreffen Verkäufer wie auch Hersteller von internetfähigen Geräten im B2C-Bereich.
Der neue § 25 TTDSG – was Hersteller von smarten Produkten wissen müssen

Am 1. Dezember 2021 tritt das TTDSG (Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien) in Kraft. Es enthält eine für die Hersteller von smarten Produkten relevante neue Regel bereit: Nach § 25 TTDSG ist die „Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, […] nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.“