EU-Recht

Europäisches Recht ist heute für nahezu alle Wirtschaftsbereiche maßgeblich. Ein erheblicher Teil des nationalen Rechtsrahmens wird durch den europäischen Gesetzgeber initiiert, unmittelbar vorgegeben oder durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beeinflusst. Dies betrifft insbesondere die Sektoren Medien, elektronische Kommunikation und Informationstechnologie. In diesen Bereichen ist die Harmonisierung des Rechtsrahmens aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung und des Einsatzes von KI von zentraler Bedeutung, um einen funktionierenden Binnenmarkt zu gewährleisten und die europäische Wirtschaft im globalen Wettbewerb zu stärken.

Die rechtlichen Anforderungen erstrecken sich dabei auf die Regulierung der elektronischen Kommunikation, das Urheber- und Urheberwahrnehmungsrecht sowie das Datenschutzrecht. Ebenfalls umfasst sind die Vorgaben für den eCommerce, die Haftung von Providern und Plattformbetreibern sowie die Regulierung grenzüberschreitender audiovisueller Medienangebote. Darüber hinaus haben das europäische Kartell- und Beihilfenrecht grundsätzliche Auswirkungen auf den Wettbewerb von Medien-, Sport- und ITK-Unternehmen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.

Europäische Institutionen in Legislativerfahren

Der europäische Gesetzgebungsprozess wird maßgeblich von der Europäischen Kommission gesteuert, die als zentrale Exekutive die Initiative für neue Rechtsvorschriften ergreift. Ihre Entwürfe für Richtlinien und Verordnungen bilden das Fundament, über das anschließend das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union entscheiden.

Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nimmt das Parlament eine Schlüsselrolle ein: Ohne seine Zustimmung kann kein Rechtsakt in Kraft treten. Als Mitgesetzgeber hat das EP hier zudem das exklusive Recht, formelle Abänderungsvorschläge einzubringen und so den Inhalt der Gesetzgebung aktiv mitzugestalten. Der Rat fungiert dabei als gleichberechtigtes Beschlussorgan, mit dem die finalen Rechtsakte abgestimmt und verabschiedet werden.

Da EU-Verfahren oft komplex sind und in informellen Formaten wie den Trilog-Verhandlungen zwischen Kommission, Parlament und Rat münden, ist höchste Wachsamkeit geboten. Die Transparenz variiert je nach Verfahrensabschnitt – insbesondere in den Arbeitsgruppen des Rates oder während der Ministertreffen.

Die Europäische Kommission ist nicht nur Initiativorgan für Gesetzgebungsentwürfe. Sie überwacht auch die Anwendung und Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und ist autorisiert, bei Verstößen Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten einzuleiten.

Als europäische Wettbewerbsbehörde hat die Kommission für Unternehmen besondere praktische Relevanz. Neben den nationalen Wettbewerbsbehörden ist sie hauptsächlich für die ordnungsgemäße Anwendung der Wettbewerbsvorschriften zuständig und verfügt über weitreichende Kontroll- und Durchsetzungsbefugnisse. Sie umfassen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Art.101 AEUV), das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV), Fusionskontrollverfahren (gemäß der Fusionskontrollverordnung (EG) Nr. 139/2004 (FKVO)) sowie das Verbot staatlicher Beihilfen (Art. 107 AEUV).

Die Rechtsprechung des EuGH beeinflusst zunehmend auch die nationale Rechtsanwendung. Das gilt sowohl für die Entscheidungen des EuGH in sog. Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEUV), denen sich der betroffene Mitgliedstaat beugen muss, als auch für Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV), die unmittelbare Konsequenzen bei den Wirtschaftsbeteiligten zur Folge haben können.

Beispielhaft ist die umfassende Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung wesentlicher Konzepte der DSGVO, die von Unternehmen berücksichtigt werden müssen: Hierzu zählen Entscheidungen z. B. zur Verantwortlichkeit des Datenverarbeitenden, zur Definition und besonderer Kategorien und Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten oder Schadensersatzansprüche bei der Verletzung von Betroffenenrechten. Prägend sind die  Urteile des EuGH zur Zulässigkeit des Datentransfers aus der EU in ein Drittland: In den Entscheidungen (Urt. v. 06.10.2015, Az. C-362/14 – „Schrems I“; Urt. v. 16.07.2020, Az. C 311/18 – „Schrems II“) verneinte er für die USA ein dem europäischen Datenschutzniveau vergleichbares Regelungssystem und erklärte die zwischen der EU-Kommission und den USA abgeschlossenen Abkommen „Safe Harbor“ und „Privacy Shield“ für nichtig, was auf Seiten europäischer Wirtschaftsakteure zu enormer Rechtsunsicherheit führte. Ob das notwendig gewordene aktuelle „EU-U.S. Data Privacy Framework“-Abkommen in Zukunft rechtlich besteht und die Rechtssicherheit für den Datentransfer schafft, muss sich zeigen.

Was wir für Sie tun

Die fundierte Beratung unserer Mandanten ist heute untrennbar mit z. T. komplexen Anforderungen des EU-Rechts verknüpft. Wir unterstützen Sie mit detaillierten gutachterlichen Stellungnahmen zu spezifischen Fragen des europäischen Primär- und Sekundärrechtrechts, insbesondere wenn es um die Auslegung und rechtssichere Umsetzung von Verordnungen, Richtlinien oder Beschlüssen geht. Teil unserer Expertise ist auch die Analyse der Rechtsprechung des EuGH, um unmittelbare rechtliche Konsequenzen für Ihr Unternehmen frühzeitig zu identifizieren und rechtssicher zu bewältigen.

Darüber hinaus vertreten wir Ihre Interessen mit Nachdruck in wettbewerbsentscheidenden Verfahren auf europäischer Ebene. Dies umfasst insbesondere die Begleitung komplexer Kartell- und Beihilfeverfahren gegenüber der Europäischen Kommission. Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht zu erzielen sein, setzen wir Ihre Rechte und Ansprüche konsequent auf dem Klageweg vor dem Gericht (EuG) sowie dem EuGH in Luxemburg durch.

Um Ihre Interessen auf europäischer Ebene erfolgreich zu wahren, ist ein frühzeitiges und proaktives Agieren unerlässlich. Auf Grundlage unserer ausgewiesenen Expertise im Unionsrecht unterstützen wir Sie dabei, nah am Geschehen zu bleiben, Verfahrensschritte präzise zu antizipieren und den Dialog mit den Entscheidungsträgern strategisch zu führen. Wir fungieren für Ihr Unternehmen als effektives Frühwarnsystem: Wir analysieren Gesetzgebungsentwürfe, verfolgen für Sie die einschlägigen Verfahren und begleiten Ihre strategische Positionierung gegenüber den relevanten EU-Institutionen. Mit fundierter Kenntnis der Gesetzgebungsphasen und einer aktiven Interessenvertretung sorgen wir dafür, dass Sie den Ausgang europäischer Rechtssetzungsprozesse nicht nur beobachten, sondern aktiv und effektiv mitgestalten.

Für wen wir arbeiten

Unsere Mandantschaft spiegelt die gesamte Bandbreite moderner Wirtschaftszweige wider. Zu unseren Mandanten zählen global agierende Plattformbetreiber und DAX-Unternehmen aus der Telekommunikations- und Medienbranche ebenso wie mittelständische Werbeunternehmen, Content-Aggregatoren und renommierte Wirtschaftsverbände. Sie alle vertrauen auf unsere tiefgreifende unionsrechtliche Expertise und unsere Durchsetzungsstärke in komplexen Verfahren.

Die Relevanz unserer Tätigkeit zeigt sich in wegweisenden Mandaten auf europäischer Ebene: So vertreten wir beispielsweise einen Motorsportverband in einem umfangreichen Beihilfeverfahren vor dem EuGH. Darüber hinaus begleiten wir strategische nationale Gerichtsverfahren und führen diese gezielt zur Vorlage an den EuGH, um grundlegende Rechtsfragen – etwa im Bereich des E-Mail-Marketings für führende Werbeunternehmen – höchstrichterlich klären zu lassen.

Unsere Schwerpunkte

  • Primärrechtliche Verträge (z.B. EUV, AEUV)
  • Grundfreiheiten
  • Umsetzung Sekundärrecht (z. B. Richtlinien oder Verordnungen)
  • Europäisches Beihilfenrecht
  • Europäisches Kartellrecht
  • Europäisches Urheberrecht und Urheberwahrnehmungsrecht
  • Europäische Menschenrechtskonvention