Presse- und Äußerungsrecht

Als Vermittler von Informationen übt die Presse – ähnlich dem Rundfunk – maßgeblichen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung und politische Prozesse aus. Als „vierte Gewalt“ genießt sie in unserer demokratischen Gesellschaft weitreichende verfassungsrechtliche Privilegien. Die Pressefreiheit schützt dabei alle für die Berichterstattung wesentlichen Phasen, von der vertraulichen Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung der Inhalte. Dieser Freiheit stehen jedoch besondere Pflichten gegenüber, allen voran die publizistische Sorgfaltspflicht. Jede Berichterstattung erfordert zudem eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den betroffenen Rechten Dritter.

Der rechtliche Rahmen des Presserechts wird primär durch die Landespressegesetze definiert und findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in der Presse- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 des Grundgesetzes (GG). Ergänzend greifen bereichsspezifische Regelungen wie der Medienstaatsvertrag (MStV). Präzisiert wird dieser gesetzliche Rahmen durch Instrumente der Ko- und Selbstregulierung, insbesondere durch den Pressekodex des Deutschen Presserats. Dabei gilt: Wer online publiziert, unterliegt im Wesentlichen denselben rechtlichen Anforderungen wie klassische Medien.

Rechtliche Fragestellungen im Presse- und Äußerungsrecht bewegen sich fast ausnahmslos in einem sensiblen Spannungsfeld: Presse- und Meinungsfreiheit einerseits und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) müssen stets in Ausgleich gebracht werden.

Rechte und Pflichten der Presse

Aufgrund ihrer Sonderstellung werden der Presse besondere Rechte eingeräumt, wozu zum Beispiel der presserechtliche Auskunftsanspruch als auch das Zeugnisverweigerungsrecht, welches dem Informanten-Schutz dient, zählen. Eine Besonderheit stellt das in der DSGVO etablierte sog. Medienprivileg (verlinken) dar, wonach für die journalistisch-redaktionelle Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmte Datenschutzbestimmungen unter engen Voraussetzungen ausgenommen werden.

Des Weiteren ergeben sich aus dem genannten Regulierungsrahmen besondere Verpflichtungen, wie die journalistische Sorgfaltspflicht, wonach sämtliche Nachrichten vor ihrer Veröffentlichung auf Echtheit zu prüfen und kritisch zu hinterfragen sind. Hierzu gehören auch die Impressumspflicht, die Pflicht zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen oder die Kennzeichnungspflicht von Werbung.

Mit dem Europäisches Medienfreiheitsgesetz (EU) 2024/1083 (EMFA), das dem Schutz des Pluralismus und der Unabhängigkeit der Medien in der EU dienen soll, werden u. a. der Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit und von journalistischen Quellen, die Sicherstellung eines unabhängigen Betriebs öffentlich-rechtlicher Medien oder die Verbesserung von Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen von Medien geregelt.

Die Presse- und Meinungsfreiheit finden ihre Grenzen vor allem im allgemeinen Persönlichkeitsrecht des durch die Berichterstattung Betroffenen. Betroffene können sowohl natürliche Personen als auch Unternehmen sein. Letztere stehen immer häufiger im Mittelpunkt negativer Schlagzeilen, die einen Imageschaden und damit erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen zur Folge haben können. Das macht ein möglichst frühzeitiges rechtliches Agieren notwendig. Vor allem im Bereich der digitalen Berichterstattung ist eine schnelle und gezielte Reaktion unerlässlich.

Das Presserecht gibt dabei Antworten auf zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen. Angreifbar sind zum Beispiel unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik. Die Formen möglicher Rechtsverletzungen können dabei vielschichtig sein: dem Betroffenen stehen diverse Ansprüche gegen den Schädiger zu, wozu z. B. der Anspruch auf Unterlassung, Gegendarstellung, Schmerzensgeld oder Schadensersatz gehören.

Aber auch Foto- und Videoaufnahmen aus dem öffentlichen oder privaten Bereich sind in Zeiten Sozialer Medien allgegenwärtig – oft ohne Zustimmung oder gegen den Willen der Betroffenen. So werden z. B. Abbildungen von Personen zu Werbezwecken oder anderweitig von Dritten kommerziell genutzt. Die sog. Bildberichterstattung ist ebenfalls ein wesentlicher Teil des Presserechts. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt sich der Grundsatz, dass jeder selbst darüber entscheiden darf, ob sein Bildnis verbreitet wird. Ausnahmen betreffen z. B. Ereignisse der Zeitgeschichte, Versammlungen oder wenn eine Person auf einem Bild lediglich als Beiwerk erscheint.

Grundsätzlich ist der jeweilige Autor oder Redakteur für seinen Beitrag verantwortlich. Aber auch das Bericht-erstattende Unternehmen kann für eigene Inhalte (einschl. solcher, die es sich zu eigen macht) und weiterverbreitete Inhalte Dritter haftbar gemacht werden. Diese sog. Verbreiterhaftung setzt jedoch immer die Verletzung einer Überwachungspflicht voraus. Das Medium kann auf Unterlassung und unter Umständen sowohl strafrechtlich wegen Übler Nachrede oder zivilrechtlich wegen Kreditgefährdung haftbar gemacht werden.

Auch im Presserecht greift die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO) über spezifische Transparenzpflichten ein. Während die Verordnung den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit betont, setzt sie klare Leitplanken für Deepfakes und vor allem den Umgang mit KI-generierten Texten: Für Verlage, Redaktionen oder Online-Publisher ist danach entscheidend, dass ein mittels KI‑System erzeugter oder manipulierter Text, der zu Informationszwecken über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht wird, auch als künstlich erzeugt oder manipuliert gekennzeichnet wird. Das gilt z. B. bei automatisierten Spielberichten im Sport oder Börsennachrichten.

Diese Pflicht gilt jedoch insbesondere dann nicht, wenn der durch KI erzeugte Text einer menschlichen Überprüfung bzw. redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte übernimmt.

Für Deepfakes gelten die in Art. 50 Abs. 4 KI-VO beschriebenen Kennzeichnungspflichten des Betreibers gleichermaßen auch für die Presse: Werden mittels eines ein KI-Systems erstellte Bild-, Ton- oder Videoinhalte genutzt, die eine Ähnlichkeit mit existierenden Personen, Gegenständen oder Ereignissen aufweisen und fälschlicherweise als echt erscheinen könnten (Deepfakes), müssen diese als solche gekennzeichnet werden. Hier gibt es abgemilderte Kennzeichnungspflichten für alle Betreiber nur für offensichtlich künstlerische, kreative oder satirische Inhalte.

Was wir für Sie tun

Wir beraten Sie umfassend in allen äußerungsrechtlichen Angelegenheiten – von der rechtlichen Prüfung Ihres individuellen medialen Auftritts bis hin zur Absicherung Ihrer Berichterstattung. In medialen Krisensituationen entwickeln wir für Sie zudem maßgeschneiderte Konzepte zur Krisenkommunikation, um Ihre Reputation nachhaltig zu schützen.

Sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich gehen wir entschlossen gegen unwahre oder herabsetzende Äußerungen Dritter vor. Wir setzen Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz oder Gegendarstellung konsequent durch und wehren unberechtigte Forderungen gegen Sie effektiv ab.

Für wen wir arbeiten

Seit vielen Jahren vertreten wir Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen, Städte und Gemeinden wie auch Privatpersonen zu äußerungsrechtlichen Fragen und zu Fragen zum Recht am eigenen Bild.

Unsere Schwerpunkte

  • Presserecht
  • Äußerungsrecht
  • Persönlichkeitsrecht
  • Unternehmenspersönlichkeitsrecht
  • Kunsturheberrechtsgesetz (KUG)
  • Recht am eigenen Bild
  • Verlagsrecht
  • Rundfunkrecht
  • Vertragsrecht
  • Lizenzrecht
  • Datenschutzrecht
  • Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf
  • Krisenkommunikation