Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung von Szenen aus dem Film "Die Auserwählten" zusteht. Der Kläger ist im Film als Vorbild für die zentrale Filmfigur erkennbar, er kann sich allein deshalb jedoch nicht auf sein Recht am eigenen Bild berufen, entschied der Senat.