Heute ist das Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) in Kraft getreten. Insbesondere sollen die Meldung rechtswidriger Inhalte für Nutzer von Sozialen Netzwerken vereinfacht und die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen unkomplizierter werden.
Der EuGH hat in seinem Urteil (in der verbundenen Rechtssache C-682/18 YouTube und C-683/18 Cyando) entschieden, dass Betreiber von Internetplattformen grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Inhalte vornehmen, die von Nutzern rechtswidrig hochgeladen werden.
Die Europäische Kommission hat ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet. Geprüft wird, ob Google gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen hat, indem es seine eigenen Online-Werbeanzeigen-Technologiedienste bevorzugt hat.
Das Bundeskartellamt hat gegen Apple ein Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob Apple in Hinblick auf den neu eingeführten § 19a GWB eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei Widerruf des Vermittlungsvertrages dem Online-Partnervermittler grundsätzlich ein Anspruch auf Wertersatz zusteht. Das resultiert aus dem Umstand, dass § 656 Abs. 1 BGB bei solchen Online-Partnervermittlungsverträgen nicht entsprechend anwendbar sei.
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs muss derjenige, der urheberrechtlich geschütztes Material in Tauschbörsen zur Verfügung stellt, nun damit rechnen, dass seine Daten an den Rechteinhaber weitergeleitet werden.