Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, dass kein Verstoß gegen das Bundeswahlgesetz (BWahlG) vorliegt, wenn forsa vor dem Tag der Bundestagswahl Ergebnisse von Befragungen veröffentlicht, bei denen bereits getroffene Wahlentscheidungen von Briefwählern berücksichtigt werden, ohne dass diese gesondert ausgewiesen werden.