Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Hanseatische Oberlandesgericht ohne vorherige Anhörung der Betroffenen, diese in ihrem grundrechtsgleichem Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verletzt.