Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) hat entschieden, dass Äußerungen eines Influencers über eine andere Influencerin zwar eine rechtswidrige Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts darstellen und Unterlassungsansprüche auslösen können. Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche bestehen in solchen Fällen hingegen nicht.
Das OLG entschied, dass die Influencerin die Unterlassung von Äußerungen wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen kann. Insbesondere dürfe der beklagte Influencer nicht weiter äußern, die Klägerin „hetzt Tag ein Tag aus (…)“, es sei ihr Geschäftsmodell, „diesen Hass zu verbreiten und dieses Fake News“, sie unterstelle anderen Menschen, sie sexuell zu belästigen, da es sich bei diesen Äußerungen um nicht erwiesen wahre Tatsachen handele.
Auf wettbewerbliche Ansprüche könne sich die Klägerin jedoch nicht stützen, da es an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis fehle. Die Äußerungen seien in einem Kontext erfolgt, in dem der Beklagte weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen anpreise. Die generelle Tätigkeit beider „auf dem Streaming-Markt“ genüge für sich genommen nicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses. Die geführten öffentlichen Auseinandersetzungen beeinträchtigten nicht die jeweils andere Partei, sondern dürften die Klickzahlen beider Parteien steigern, sodass auch nicht ersichtlich sei, dass der Vorteil der einen Partei zugleich einen Nachteil der anderen Partei bedeuten würde. Die Äußerungen stellten zudem keine geschäftlichen Handlungen dar, da sie nicht der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienten, sondern Informations- und Unterhaltungsfunktion hätten.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 25.07.2025.