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OLG Frankfurt a.M.: Facebook muss Konten löschen, die ausschließlich für Rechtsverletzungen genutzt werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass nicht nur ein Anspruch auf Löschung rechtsverletzender Äußerungen, sondern auch auf Löschung des gesamten Kontos gegenüber Facebook/Meta bestehen kann, wenn das Konto ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde, rechtsverletzende Äußerungen über eine Person zu posten.

Die Klägerin nahm die beklagte Betreiberin der Plattform Facebook u.a. auf Unterlassung in Anspruch, zwei Nutzerkonten (Profile) bereitzuhalten sowie fünf Äußerungen zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen. Bei den auf den Profilen geposteten Äußerungen handele es sich nach Einschätzung des Oberlandesgerichts sämtlich um herabsetzende Werturteile ohne sachliche Anknüpfungspunkte. Die Klägerin sei zudem jedenfalls in ihrem Bekanntenkreis als adressierte Person identifizierbar.

In einem solchen Fall, sei der als Störer haftende Betreiber des sozialen Netzwerks ausnahmsweise nicht nur zur Löschung der Äußerungen, sondern der Nutzerkonten selbst verpflichtet. Die Löschung des Kontos gegenüber der Löschung einzelner Äußerungen sei das effektivere Mittel, um vergleichbaren Rechtsverletzungen vorzubeugen. Dies gelte insbesondere, da hier nur persönlichkeitsverletzende Inhalte auf den Konten gepostet worden seien. In einem solchen Fall sei der mit dem Löschungsanspruch verbundene Eingriff in die unternehmerische Freiheit des Betreibers gerechtfertigt.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. v. 27.06.2025.