Das Kammergericht Berlin hat die Berufung von zwei Klägerinnen gegen die Social Media Plattform X zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landgerichts, wonach die deutsche Gerichtsbarkeit international unzuständig sei, bestätigt.
Die Klägerinnen – zwei natürliche Personen – hatten mit ihrer Klage begehrt, dass es X untersagt werde, sechs Postings weiter zu verbreiten. Das KG Berlin bestätigte nun die Ansicht des Landgerichts, wonach es schon an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit fehle, weil die Plattform X ihren Sitz in Irland habe und dort der Erfüllungsort sei. Da eine Verbrauchereigenschaft der Klägerinnen nicht festgestellt werden könne, ergebe sich auch aus Art. 17 und 18 Brüssel-Ia-Verordnung keine besondere Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Daher bleibe es bei der internationalen Zuständigkeit der irischen Gerichtsbarkeit.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des KG Berlin v. 11.07.2025.