Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags erst dann nicht mehr mit Verfassungsrecht in Einklang steht, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt.
Mit dieser Grundsatzentscheidung eröffnet das BVerwG die Möglichkeit, vor Verwaltungsgerichten überprüfen zu lassen, ob das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Hinblick auf die gebotene Programmvielfalt, die Erhebung des Rundfunkbeitrags (verfassungsrechtlich) rechtfertigt. Die Entscheidung ist insbesondere deshalb bemerkenswert, weil die Verwaltungsgerichte bislang eine solche Überprüfung abgelehnt hatten. Dies wurde damit begründet, dass der Rundfunkbeitrag schon für die Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Angebots entrichtet werde und nicht für ein bestimmtes Programm. Dem hielt das BVerwG nun entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der die Beitragserhebung rechtfertigende individuelle Vorteil in der Möglichkeit der Nutzung eines den Anforderungen des Funktionsauftrags entsprechend ausgestalteten Programms liegt. Und dieser Funktionsauftrag verlange, Vielfalt zu sichern und als Gegengewicht zum privaten Rundfunk Orientierungshilfe zu bieten. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entfalte eine Bindungswirkung, die die Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der Beitragspflicht zu berücksichtigen hätten.
Allerdings hat das BVerwG zugleich betont, dass sehr hohe Hürden bestehen, um eine Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht mit Blick auf das Programmangebot zu begründen. Voraussetzung wäre daher ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität. Vor diesem Hintergrund sei die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags erst dann in Frage zu stellen, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter über einen längeren Zeitraum (von nicht unter zwei Jahren) evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BVerwG v. 15.10.2025.