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BGH: „Cheat-Software“, die den Objekt- oder Quellcode der Spielesoftware nicht umschreibt, ist urheberrechtlich zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Vertrieb von Software, die dem Nutzer die Manipulation des Programmablaufs eines Computerspiels ermöglicht, ohne die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der Spielkonsole eingesetzten Spielesoftware zu verändern, nicht das Urheberrecht des Spieleherstellers an der Spielesoftware verletzt.

Der Vertreiber von PlayStation-Videospielkonsolen und Videospielen Sony sah durch Cheat-Software sein ausschließliches Recht verletzt, Umarbeitungen an der dem Spiel zugrundeliegenden Software zu gestatten. Daraufhin hat der BGH den EuGH diesbezüglich um Auslegung der europäischen Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ersucht.

Der EuGH hat in seiner Vorabentscheidung klargestellt, dass der durch die Richtlinie spezifisch gewährte Schutz nicht den Inhalt von variablen Daten erfasst, die ein Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht. Geschützt seien nicht die Funktionalitäten des Programms, sondern nur die geistige Schöpfung, wie sie sich im Text des Quellcodes und des Objektcodes des Computerprogramms widerspiegelt. Weder der Quell- noch der Objektcode werden durch die Cheat-Software, deren Verbreitung Sony unterbinden wollte, verändert oder vervielfältigt, sodass durch die Cheat-Software keine Urheberrechte verletzt werden.

Daran anschließend hat nun der BGH entschieden, dass durch den Einsatz der Software nicht in den Schutzbereich der Computerprogramme eingegriffen wird; mithin das Recht der Umarbeitung gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG nicht verletzt wird.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BGH v. 31.07.2025.

Siehe auch die Pressemitteilung des EuGH v. 17.10.2024.