Das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) hat entschieden, dass das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung seine Facebook-Seite („Facebook-Fanpage“), mit der es über aktuelle politische Tätigkeiten der Bundesregierung informiert, weiterbetreiben darf.
Zuvor hatte die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) dem Bundespresseamt den Betrieb seiner Facebook-Seite wegen Gesetzesverstößen, unter anderem gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) untersagt. Die BfDI vertrat die Auffassung, wegen der nicht datenschutzkonformen Ausgestaltung des von „Meta“ genutzten „Cookie-Banners“ liege keine wirksame Einwilligung für die Speicherung und das Auslesen bestimmter „Cookies“ vor. Nicht nur „Meta“, sondern auch das Bundespresseamt als Betreiber der „Fanpage“ sei gesetzlich verpflichtet, eine Einwilligung des jeweiligen Benutzers einzuholen.
Der hiergegen gerichteten Klage des Bundespresseamts und von „Meta“ hat das VG Köln nun stattgegeben. Nicht das Bundespresseamt, sondern allein „Meta“ sei zur Einholung einer Einwilligung der Endnutzenden für die Platzierung von „Cookies“ verpflichtet. Es bestehe kein ausreichender Ursachen- und Wirkungszusammenhang zwischen dem Betrieb der „Fanpage“ durch das Bundespresseamt und dem mit der Speicherung und dem Auslesen der „Cookies“ verbundenen Fernzugriff auf die Endgeräte der Nutzer. Insbesondere könne das Bundespresseamt keine Parameter für die Platzierung der „Cookies“ und die Auswertung der erhobenen Daten vorgeben. Die bloße Ermöglichung einer Datenverarbeitung begründet – so das VG Köln – indessen nicht die notwendige gemeinsame Festlegung der Mittel der Datenverarbeitung.