Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) hat entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Digital Services Acts (DSA) und der E-Commerce-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dabei geht es um die im Medienstaatsvertrag (MStV) vorgesehenen Pflichten von sog. Medienintermediären zu Transparenzangaben. Die Intermediäre müssen bestimmte Informationen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.
Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg hat die von „Spotify“ auf der Internetseite und in der App vorgehaltenen Transparenzangaben als unzureichend beanstandet. Hiergegen hat sich die Anbieterin von „Spotify“ (deren Hauptsitz in einem anderen EU-Staat liegt) gewandt und geltend gemacht, dass die im Medienstaatsvertrag geregelte Pflicht zu Transparenzangaben in ihrem Fall keine Anwendung finde, weil sie gegen den Digital Services Act und die E-Commerce-Richtlinie verstoße.
Nach Ansicht des VG Berlin bestehen jedenfalls Zweifel, ob der DSA und die E-Commerce-Richtlinie die im Medienstaatsvertrag geregelte Verpflichtung zu Transparenzangaben zulassen. Ob der DSA einer solchen Regelung entgegenstünde, indem er Transparenzpflichten abschließend regele, sei ebenso wenig geklärt, wie die Frage, ob nach der E-Commerce-Richtlinie nationale Vorschriften – wie die in Rede stehenden Transparenzvorschriften – auf Medienunternehmen dann keine Anwendung fänden, wenn sie in einem anderen EU-Staat ansässig seien (sog. Herkunftslandprinzip). Daher hat das VG das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des VG Berlin v. 22.07.2025.