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BGH: Vorher-Nachher-Werbung für Hyaluron-Unterspritzung ist unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass für eine Behandlung, bei der durch Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase Form oder Gestalt von Nase oder Kinn verändert werden, nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden darf.

Der BGH bestätigte die Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm, wonach es sich bei der beworbenen Behandlung, bei der mittels einer Kanüle in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt – hier: durch Einbringung einer Substanz (Hyaluron oder Hyaluronidase) zur Korrektur von Nase oder Kinn – verändert werden, um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG handelt. Für die Wirkung eines solchen Eingriffs darf nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Das dabei zum Ausdruck kommende weite Verständnis des Begriffs des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs sei mit dem Wortlaut vereinbar und entspreche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem gesetzgeberischen Willen, unsachliche Einflüsse durch potentiell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BGH v. 31.07.2025.