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BGH zur urheberrechtlichen (Un-)Zulässigkeit von Werbeblockern

Der Bundesgerichtshof hat über urheberrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs eines Werbeblockers entschieden. Der Entscheidung lag ein Rechtsstreit zwischen einem Verlagshaus mit mehreren Online-Portalen und Vertreiberin eines Werbeblockers (d.h. ein Plug-in für Webbrowser, das der Unterdrückung von Werbeanzeigen auf Webseiten dient) zugrunde.

Das Verlagshaus war der Auffassung, bei der Programmierung ihrer Webseiten handele es sich aufgrund der darin enthaltenen Steuerungselemente insgesamt um Computerprogramme im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG, an denen ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Der DOM-Knotenbaum und die CSS-Strukturen mit den darin enthaltenen Handlungsanweisungen seien Ausdrucksformen dieser Programmierung und nähmen an deren urheberrechtlichem Schutz teil. Die bei der Verwendung des Werbeblockers erfolgenden Vervielfältigungen im Sinne des § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG seien unberechtigt. Der Werbeblocker führe außerdem zu unbefugten Umarbeitungen im Sinne des § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das OLG Hamburg hat das Vorliegen der Ansprüche, wie schon zuvor das Landgericht, verneint, da es der Ansicht war, durch die Nutzung des Werbeblockers werde das ausschließliche Recht zur Umarbeitung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG nicht verletzt. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Daher hat der BGH die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Ein Eingriff in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG und damit eine Verletzung des Rechts zur Umarbeitung im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG und Vervielfältigung im Sinne von § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG könne nach den bisherigen Feststellungen gerade nicht verneint werden. Es sei nicht ersichtlich, ob das OLG die vorgetragenen Besonderheiten eines Browsers hinreichend berücksichtigt habe, wonach virtuelle Maschinen wie ein Browser und die in ihm enthaltenen Engines nicht durch einen Objektcode gesteuert würden, sondern durch einen Bytecode, durch den die virtuellen Maschinen einen Objektcode erstellten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Bytecode oder der von ihm geschaffene Code als Computerprogramm geschützt sei und der Werbeblocker im Wege der Umarbeitung oder abändernden Vervielfältigung in das daran bestehende ausschließliche Recht eingreife.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BGH v. 31.07.2025.