Das Oberverwaltungsgericht Münster hat im Eilverfahren entschieden, dass die Stadt Münster einen Einordnungshinweis aus den Exemplaren eines in der Stadtbücherei vorgehaltenen Buchs wieder entfernen muss. Dieser lautete: „Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt.“. Dem Eilantrag des Autors auf Entfernung wurde damit stattgegeben.
Nach (vorläufiger) Ansicht des OVG Münster verletzt der Einordnungshinweis den Autor in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit sowie in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Im Buch enthaltene Meinungen würden durch den Hinweis negativ konnotiert und ein potentieller Leser könnte von der Lektüre abgehalten werden. Aus den den öffentlichen Bibliotheken vom Gesetzgeber zugewiesenen Kultur- und Bildungsaufgaben, wie sie im Kulturgesetzbuch NRW verankert seien, ergäbe sich keine Befugnis zur negativen Bewertung von Medien im Bestand der Bibliothek in Form von Einordnungshinweisen. Den Nutzerinnen und Nutzern der Bibliothek solle vielmehr – so das OVG Münster – als mündigen Staatsbürgern eine selbstbestimmte und ungehinderte Information und eigenständige Meinungsbildung ermöglicht werden.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des OVG Münster v. 08.07.2025.