Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten bei der Publikumswerbung mit Werbegaben für Medizinprodukte bereits bei 1 € zu ziehen ist.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte gegenüber einer Vertreiberin von Hörgeräten auf Unterlassung geklagt, nachdem diese auf ihrer Internetseite mit der Gutschrift von PAYBACK-Punkten bei jedem Einkauf geworben hatte.
Der BGH hat nun entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch besteht und die Werbung unzulässig war, da die beworbene Gutschrift von PAYBACK-Punkten durch das Übersteigen einer Wertgrenze von 1 € gegen das Verbot von Werbegaben gemäß § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoße. Die Werbung mit der Gutschrift von PAYBACK-Punkten für jeden Einkauf sei produktbezogen und daher vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes erfasst. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist bei der Werbung für Heilmittel das Anbieten, Ankündigen und Gewähren von Werbegaben grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme davon käme für die beanstandete Werbemaßnahme nicht in Betracht. Denn solche Werbegaben, die keine unmittelbar wirkenden Preisnachlässe oder Zahlungen darstellen, sind nur ausnahmsweise als geringwertige Kleinigkeiten im Sinn der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG zulässig. Geringwertige Kleinigkeiten seien – so der BGH – jedoch nur bis zu einer Wertgrenze von 1 € anzuerkennen. Dabei berücksichtigte der BGH insbesondere die leichter Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten bei einer Publikumswerbung im Vergleich zur Fachkreiswerbung.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BGH v. 17.07.2025.