Das Oberlandesgericht Köln hat im Eilverfahren entschieden, dass der Vertrieb von Schokolade unter der Bezeichnung Dubai-Schokolade grundsätzlich unzulässig ist, wenn diese nicht tatsächlich in Dubai hergestellt wurde.
Der Vertrieb verstoße dann gegen die § 128 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 127 Abs. 1, § 126 Abs. 1 MarkenG und sei daher wettbewerbsrechtlich unzulässig. Maßgeblich sei dafür, dass der Ausgangspunkt des „Hypes“ um die Schokolade solche war, die tatsächlich in Dubai hergestellt worden war.
Es handele sich nach gefestigter Rechtsprechung (noch) nicht um eine reine Gattungsbezeichnung. Denn eine geschützte Herkunftsbezeichnung sei solange anzunehmen, wie etwa 15-20 % der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff noch die Vorstellung einer bestimmten geografischen Herkunft verbinden. Dass diese Schwelle im Bereich der Dubai-Schokolade bereits unterschritten ist, konnte das Oberlandesgericht aber nicht feststellen. Ferner sei für den Schutz sogenannter einfacher geografischer Herkunftsangaben unerheblich, ob die angesprochenen Verbraucher mit diesen Produkten auch besondere Qualitätserwartungen verbinden.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln v. 27.06.2025.